Wir, die ÜZM GmbH, sind im Bereich der Dienstleistungen für Übersetzer und Dolmetscher sowie im Qualitäts- und Projektmanagement durch die DEKRA nach
DIN ISO 17100 und DIN ISO 9001:2015 zertifiziert.
Beglaubigte Übersetzungen sind unbedingt erforderlich, wenn die Übersetzung für offizielle Zwecke benötigt wird. Nicht nur Ämter und Behörden, wie zum Beispiel das Standesamt, die Ausländerbehörde oder Konsulate, sondern auch Universitäten, Zeugnisanerkennungsstellen, Versicherungen, Gerichte, Ärzte, Krankenhäuser, uvm. fordern beglaubigte Übersetzungen, da nur in diesem Fall sichergestellt ist, dass die Übersetzung richtig und vollständig ist. Beglaubigte Übersetzungen werden von öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzern/Übersetzerinnen angefertigt, welche basierend auf ihrer Qualifikation und gerichtlichen Beeidigung die Übersetzung beglaubigen. Nur eine beglaubigte Übersetzung ist amtlich anerkannt.
Die Übersetzerzentrale München beglaubigt Übersetzungen seit ihrer Gründung. Somit ist das Beglaubigen von Übersetzungen unser Spezialgebiet, in welchem wir über langjährige Erfahrung verfügen. Egal für welche Sprache Sie eine beglaubigte Übersetzung benötigen, bei den Experten der Übersetzungszentrale in München ist Ihr Anliegen in den richtigen Händen.
Bei vielen Übersetzern und Übersetzungsbüros gibt es Preisunterschiede je nachdem, ob die Übersetzung beglaubigt sein soll oder nicht. Die Übersetzerzentrale München berechnet Ihnen keine zusätzlichen Beglaubigungsgebühren. Lassen Sie uns für einen Kostenvoranschlag Ihr Dokument am besten per E-Mail zukommen oder kommen Sie persönlich in unserem Büro vorbei.
Wenn die Übersetzung für einen offiziellen oder amtlichen Zweck benötigt wird, dann ist zumeist eine beglaubigte Übersetzung notwendig. Nachweise, Urkunden oder auch Urteile können hier beispielhaft genannt werden. Wann immer immer eine Behörde, ein Amt oder sonstige Institution ein offizielles Dokument fordert, so wird auch die Übersetzung als beglaubigt benötigt.
Für die Beglaubigung einer Übersetzung gibt es genaue Vorschriften. Die Beglaubigung besteht zum einen aus einem Bestätigungsvermerk des/der Übersetzers/in, in welchem die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt wird. Dieser Vermerk enthält zudem die Information von welcher und in welche Sprache das Dokument übersetzt wurde und ob für die Übersetzung das Original, eine Kopie oder eine beglaubigte Kopie vorlag. Die Beglaubigung einer Übersetzung muss zudem das Datum und den vollständigen Namen des/der Übersetzers/in zusammen mit der Büroanschrift enthalten, sowie einen Hinweis, vor welchem Gericht der/die Übersetzer/in beeidigt wurde. Abschließend wird die Übersetzung mit dem Stempel des/der Übersetzers/in versehen und handschriftlich unterzeichnet. Damit eine beglaubigte Übersetzung gültig ist, muss sie zudem mit einer Kopie des Originaldokuments so verbunden werden, dass Fälschungen oder Abänderungen nicht möglich sind.
Für eine beglaubigte Übersetzung ist es am besten, wenn Sie das Originaldokument bei uns einreichen. Alternativ ist es in manchen Fällen auch möglich, eine notariell oder amtlich beglaubigte Kopie als Vorlage für die Übersetzung einzureichen oder das Originaldokument persönlich zur Einsichtnahme vorzuzeigen. Wir fertigen dann eine Kopie an und Sie können Ihr Originaldokument wieder mitnehmen. Bei Übersetzungen aus oder in Sprachen, welche nicht lateinische Schriftzeichen verwenden, sind zudem Passkopien für die richtige Schreibweise von Namen empfehlenswert, da die Übertragung von Namen nur in manchen Fällen durch ISO-Norm geregelt ist.
Grundsätzlich hat eine beglaubigte Übersetzung kein Ablaufdatum. Viele Behörden und Institutionen haben jedoch strikte Vorgaben, dass beglaubigte Übersetzungen nicht älter als 6 Monate bzw. 1 Jahr sein dürfen. Die Übersetzerzentrale München empfiehlt Ihnen daher, sich vor Beauftragung der beglaubigten Übersetzung bei der Stelle informieren, für die Sie die Übersetzung benötigen, ob es seitens dieser Stelle zeitliche Einschränkungen gibt.
Bei der Übersetzerzentrale München kostet eine beglaubigte Übersetzung nicht automatisch mehr als eine nicht beglaubigte Übersetzung. Kostenunterschiede können sich jedoch je nach Sprachkombination, Fachgebiet, Umfang oder Fristvorgaben ergeben. Für eine präzise Auskunft ist es am besten, Sie lassen uns Ihr Dokument per E-Mail zukommen, dann können wir für Sie einen genauen Kostenvoranschlag erstellen.
Für eine beglaubigte Übersetzung wird eine Apostille benötigt, wenn die Übersetzung im Ausland eingereicht wird. Die Apostille auf die beglaubigte Übersetzung erhält man bei dem Landgericht, vor dem der/die Übersetzer/in beeidigt wurde. Eine Apostille auf eine beglaubigte Übersetzung wird auch Überbeglaubigung genannt. Diese Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift des/der Übersetzers/in und dass dieser/diese Übersetzer/in in Deutschland beeidigt ist.
In der Regel dauert die Erstellung einer beglaubigten Übersetzung ein paar Werktage. Für besonders dringliche Aufträge bieten wir jedoch auch einen Eilservice innerhalb 24 Stunden oder sogar auch mit Lieferung am gleichen Tag an. Grundsätzlich ist die Dauer von Umfang, Sprachkombination und Fachgebiet abhängig. Am besten lassen Sie uns Ihr Dokument per E-Mail zukommen oder kommen zu uns ins Büro. Sobald wir Ihr Dokument sehen, können wir Ihnen nicht nur das genaue Datum, sondern auch die Uhrzeit nennen, wann Ihre beglaubigte Übersetzung fertig ist.
Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung wissen wir bei der Übersetzerzentrale in München, dass beglaubigte Übersetzungen bei folgenden Ämtern und Behörden mit Sicherheit notwendig sind: Standesamt, Ausländerbehörde, Jugendamt, Landratsamt, Führerscheinstelle, Gerichte, Banken, Handelsregister, Versicherungen, Zeugnisanerkennungsstelle, u.v.m. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie eine beglaubigte Übersetzung benötigen, empfehlen wir Ihnen, bei der entsprechenden Behörde nochmals nachzufragen. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass Übersetzungen, die für amtliche Zwecke benötigt werden, beglaubigt sein müssen.
Erfahrungsgemäß sind es zumeist Personenstandsurkunden, wie zum Beispiel Geburtsurkunden, Sterbeurkunden und Heiratsurkunden, welche ausschließlich als beglaubigte Übersetzung anerkannt werden. Neben Ausweisen, Pässen und Führerscheinen ist es auch bei Zeugnissen, Universitätsabschlüssen und sonstigen Ausbildungs- und Weiterbildungsnachweisen notwendig, dass eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt wird. Ebenso fertigen wir häufig Übersetzungen von gerichtlichen Unterlagen, wie zum Beispiel Scheidungsurteilen, oder auch von Vollmachten, Nachweisen für die Versicherung und Arztberichten an, welche von den Institutionen, für die die Übersetzungen benötigt werden, nur anerkannt werden, wenn es sich um beglaubigte Übersetzungen handelt.
Die sogenannte Überbeglaubigung einer beglaubigten Übersetzung ist eine gerichtliche Bestätigung über die Echtheit der Unterschrift des/der Übersetzers/in und dass dieser/diese in Deutschland beeidigt ist. Die Überbeglaubigung ist eine Apostille, welche von dem Landgericht ausgestellt wird, vor dem der/die Übersetzer/in beeidigt wurde. Eine solche Überbeglaubigung ist oft notwendig, wenn die beglaubigte Übersetzung im Ausland gültig sein soll.
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Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr
Samstag von 08:00 – 17:00 Uhr
Email muc@uezm.de
Die Übersetzerzentrale München ist u.a. mit dem Geschäftsführer Herrn Fadil Sejda als Übersetzer und Dolmetscher
bei der Justizliste eingetragen.
Kontaktieren Sie uns mit Ihrem Anliegen auch gerne via Facebook, Instagram oder direkt via Mail.
Wir übersetzen und dolmetschen seit über 25 Jahren für München.
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